Die wesentlichen Infos sind bereits im Merkblatt für Rechtsreferendare im OLG-Bezirk Hamm abgedruckt, das
Euch bei der Einstellung ausgehändigt wurde. Der Inhalt dieses Merkblattes wird daher an dieser Stelle nicht wiederholt.
►Erholungsurlaub
Es stehen jedem Referendar zu:
- 26 Tage vor Vollendung des 30. Lebensjahres.
- 29 Tage nach Vollendung des 30. Lebensjahres.
- Schwerbehinderte erhalten 5 Tage Zusatzurlaub.
Zeitliche Begrenzungen:
- in der Zivilstation max. drei Wochen,
- in der Straf- und Verwaltungsstation max. zwei Wochen,
- in der Anwaltsstation: der gesamte jeweilige Jahresurlaub.
Urlaub, der nicht spätestens bis September des folgenden Jahres bewilligt und angetreten wird, verfällt. In der Referendarabteilung gibt es Urlaubsantragsformulare. Sie müssen vom jeweiligen Einzelausbilder „abgesegnet" werden. Während der Verwaltungsstation müssen andere Urlaubsanträge verwendet werden (abrufbar unter: www.bezreg-amsberg.nrw.de). Sie müssen zusätzlich auch vom AG-Leiter unterschrieben, aber auch bei Frau Tiffe abgegeben werden.
Falls Ihr in der StA-Station seid, muss zusätzlich Frau Kampmeier die
Formulare unterschreiben, damit Ihr nicht zum Sitzungsdienst eingeteilt
werdet.
► Sonderurlaub und Erziehungsurlaub
Die Einzelheiten hierzu könnt ihr dem BAT bzw. dem Mutterschutzgesetz, Bundeserziehungsgeldgesetz entnehmen oder bei der Referendarabteilung erfragen.
► Urlaubssperre
- in den ersten drei Monaten des Referendariats (Ausnahme: Sonderurlaub)
- in der Zeit der Einführungslehrgänge
- im Monat der Examensklausuren
►Fahrtkostenerstattung
Bei eintägigen Dienstreisen gibt es die sog. Reisekostenerstattung. Dies ist besonders von Bedeutung bei den Fahrten zu den AGs in der Verwaltungsstation, aber auch bei den Fahrten zu den Examensklausuren und der mündlichen Prüfung. Reisekosten zu den AGs in der Verwaltungsstation werden von den jeweiligen Bezirksregierungen erstattet. Formulare gibt es über die entsprechenden AG-Leiter. Erstattet werden die Kosten für die niedrigste Wagenklasse regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel. Auch hier sind wieder die günstigsten Fahrtmöglichkeiten maßgeblich, d. h. auch der Anteil an einer Bahncard. Erstattung von Kfz-Kosten erfolgt nur ausnahmsweise, wenn keine öffentlichen Verkehrsverbindungen bestehen oder diese aus Zeitgründen unter Anlage eines strengen Maßstabes nicht benutzt werden können. Dem Antrag sind die entsprechenden Belege beizufügen.
►Nebentätigkeit
Eine Nebentätigkeit bedarf einer Genehmigung durch das OLG Hamm. Die Anträge gibt es bei Frau Tiffe. Wichtig ist hierbei: Es gibt eine Verdienstgrenze von 150% der Referendar-Unterhaltsbeihilfe. Verdient Ihr also (über den Daumen) mehr als 1.200,- EUR netto im Monat, wird die Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den Ihr den Grenzwert überschreitet.
► Steuern
Die Steuererklärung ist eine Wissenschaft für sich und kann daher hier nicht umfassend behandelt werden. Wertvolle Tipps enthält das Heft
Alpmann/Schmidt Steuertipps für Referendare.
Allgemein kann man sagen: Wenn Ihr keine Nebentätigkeit habt und Eure Kapital- und sonstige Einkünfte unter den Freibeträgen (z.B. unter 801 EUR bei den KAP-Erträgen) bleiben, könnt Ihr die vereinfachte Steuererklärung machen. Um die kompletten 170,- EUR Lohnsteuer, die Ihr im Jahr etwa zahlt, zurückzubekommen, müsst Ihr allerdings mit Werbungskosten (Gesetze, Fahrtkosten etc.) den Steuerfreibetrag "hochschrauben".
Viel Erfolg und eine schöne Zeit am LG Bochum wünscht euch euer Personalrat!