III. Verwaltungsstation9. - 11. Monat
1. Arbeitsgemeinschaft
Ein Einführungslehrgang findet in dieser Station nicht statt. Während der drei Monate findet einmal in der Woche eine dafür bis zu sechsstündige AG bei der Bezirksregierung statt.
Die Verwaltungsrechtsarbeitsgemeinschaften können hinsichtlich der Teilnehmer neu zusammengesetzt werden; mit den Kollegen aus der Zivil- und Strafrechtsstation kommt man dann erst in der Fortgeschrittenen-AG wieder zusammen. Es besteht aber die Möglichkeit, bei der zuständigen Sachbearbeiterin bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Bezirksregierung in Arnsberg zu beantragen, die AG in ihrer bisherigen Zusammensetzung zu belassen. Im Regierungsbezirk Arnsberg finden die AGen dezentral statt, und zwar entweder in Arnsberg selbst oder aber in Dortmund, Unna, Gelsenkirchen und anderen Orten. In der AG werden bis zu vier Klausuren geschrieben (meist Widerspruchsbescheide).
Als Kommentare sind zugelassen:
VwVfG: Kopp/Ramsauer
VwGO: Kopp/Schenke
Kommentare zum materiellen Recht sind nicht zugelassen, so dass das öffentliche Recht das einzige Rechtsgebiet ist, in dem man das gesamte materielle Recht wie zum ersten Examen im Kopf haben sollte.
Als Ausbildungsliteratur kann empfohlen werden:
Pietzner/Ronellenfitsch: Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht
Hufen: Verwaltungsprozessrecht
Ramsauer: Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht
Alpmann/Schmidt: Die öffentlich-rechtliche Assessorklausur
Zur Wiederholung bzw. Neueinstieg für Zugereiste:
Alpmann/Schmidt: Kommunalrecht NRW
Hemmer: Polizei- und Ordnungsrecht NW, Baurecht NW, Kommunalrecht
2. Einzelausbildung
Für die Zuweisung zu der Ausbildungsstelle sind „Wunschorte" anzugeben. Dabei muss man sich zunächst für einen bestimmten Regierungsbezirk entscheiden. Innerhalb des gewählten Regierungsbezirks kann man dann auf einer vorgegebenen Liste, die dem Zuweisungsantrag beigefügt ist, einen oder mehrere Orte angeben. Da die Wünsche allerdings, wie die Praxis zeigt, nicht in jedem Fall (mitunter auch nur selten) erfüllt werden, besteht die Gefahr, dass man an einen entlegenen Ort z.B. im Sauerland, geschickt wird. Ihr könnt versuchen, bei einer Behörde eurer Wahl anzufragen, ob diese euch für die Ausbildungszeit zusätzlich anfordert. Dies wird jedoch mittlerweile von vielen Gemeinden abgelehnt, da ihre Ausbildungskapazitäten nur äußerst begrenzt sind. Falls die Wunschgemeinde tatsächlich eine zusätzliche Anforderung vornimmt, muss dies aus einer schriftlichen Bestätigung hervorgehen. Es gibt die Möglichkeit, auf die Verteilung Einfluss zu nehmen. Mit guten Gründen - z.B. Mitarbeit im Personalrat - kann man auf die bevorzugte Berücksichtigung des Heimatortes hinwirken.
Ist die Zuweisung erfolgt, wird man in der Regel im Rechtsamt eingesetzt, wo man mit den verschiedenartigsten rechtlichen Aufgaben und Anfragen betraut wird, allerdings auch genügend Zeit zum Selbststudium hat. In seltenen Fällen kann auch der Einsatz im Sozialamt bestimmt sein, wo man hauptsächlich mit der Anfertigung von Klageentwürfen und Widerspruchsbescheiden beauftragt wird. Nachteil ist hier allerdings, dass der Ausbilder kein (Voll-) Jurist ist. Pro Woche steht jedem Referendar ein halber Studientag (oder alle 14 Tage ein ganzer Tag) zu, an dem ein Erscheinen bei der Behörde nicht erforderlich ist.
Für die Behörde ist eine nicht genau festgelegte Zahl von Vorgängen zu bearbeiten (z.B. Widerspruchsbescheide, Klageerwiderungen, interne Gutachten). Außerdem wird man in der Regel auch an Ausschuss- und Ratssitzungen, Dienstbesprechungen, Ortsbesichtigungen und Gerichtsterminen teilnehmen.
3. Verwaltungshochschule Speyer
Ein Studium an der DHV Speyer kann gem. § 35 Abs. 6 JAG NRW auf die Ausbildung angerechnet werden. Die Semester beginnen jeweils zum 01.05. und 01.11. eines jeden Jahres und dauern 3 Monate. Bewerbung für das SS (01.05. – 31.07.) sind jeweils bis zum 30.12. des Vorjahres und für das WS (01.11. – 31.01.) bis zum 30.06. der Präsidentin oder dem Präsidenten des OLG vorzulegen.
Die Anzahl der Studienplätze ist beschränkt. Die Zuweisung nimmt die Präsidentin oder der Präsident des OLG vor (§ 34 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW). Weitere Informationen findet ihr auch auf dem von der Hochschule herausgegebenen Merkblatt und der Homepage der DHV (www.dhv-speyer.de).
4. Allgemeines
Wer die Station bei einer bestimmten Behörde ableisten möchte, sollte sich frühzeitig darauf bewerben, denn „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“! Wer sich nicht selbst um eine Stelle kümmert, wird von Amts wegen einer Behörde zugewiesen (wer zum Rechtsamt will, muss den Weg über die Zuweisung riskieren, jedenfalls handhabt Bochum das nur so). Als Ausbildungsbehörden eignen sich z. B. Stadtverwaltung, Polizei, JVA, Jugendgerichtshilfe, Feuerwehr, IHK, Handwerks-kammer, Finanzamt.